Ordnungsbehördliche Erlaubnis § 11
TierSchG
Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes vom
18.05.2006
(BGBL. I S. 1206, 1313) in der zur Zeit gültigen Fassung
in Verbindung mit § 1 der Verodnung über Zuständigkeiten
nach dem Tierschutzgesetz vom 26.09.1989 (GV NW S. 508)
in der derzeitigen gültigen Fassung.
Durch den Veterinärdienst wurde nach einem Sachkundegespräch,
dem bestandenen DOQ Test Pro
und einer praktischen vor Ort Überprüfung die Erlaubnis erteilt,
gewerbsmäßig die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter
anzuleiten und gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden.
Sachkundige Hundehalter mit gut
erzogenen Hunden genießen eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und
fördern zusätzlich das positive Bild des Hundes in der
Öffentlichkeit!
Gut erzogene Hunde fallen positiv auf!